SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 37 SchiffAVSicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
Warneinrichtung
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.