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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 36 SchiffAVAbstellen von Gegenständen

Warneinrichtung

In KraftAmtlicher Text

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.