SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 28 SchiffAVNiedergänge und Einstiegluken
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
(1) Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
(2) Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.