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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 56 SchiffAVÜbergangsbestimmungen

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.

(2) §§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , erteilt wurde.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-07-01