SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 56 SchiffAVÜbergangsbestimmungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
(2) §§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , erteilt wurde.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01
Verweist auf
- SchiffAV Art. 102
- SchiffAV § 28
- SchiffAV § 5