SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 27 SchiffAVFußleisten, Wasserabläufe
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.