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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 26 SchiffAVGeländer

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.

(2) Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , gesichert sein.