SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 25 SchiffAVKennzeichnung von Gefahrenstellen
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
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3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.