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Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz

§ 10 Zukunftsfonds-Gesetz

III. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds römisch drei. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.

(2) Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.

(3) Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.