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Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz

§ 8 Zukunftsfonds-Gesetz

III. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds römisch drei. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.

(2) Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.

(3) Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.