Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz
§ 11 Zukunftsfonds-Gesetz
IV. Abschnitt: Projektförderung römisch vier. Abschnitt: Projektförderung
Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.