§ 55 SEGSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
3. Abschnitt Monistisches System
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten §§ 84 und 99 AktG sinngemäß.
Verweist auf
- SEG Art. 84
- SEG Art. 99