§ 54 SEGVergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
3. Abschnitt Monistisches System
Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-06-10
Verweist auf
- SEG Art. 78
- SEG Art. 79
- SEG Art. 80
- SEG Art. 98
- SEG Art. 98a