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SEG · SE-Gesetz

§ 54 SEGVergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

3. Abschnitt Monistisches System

In KraftAmtlicher Text

Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-06-10