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SEG · SE-Gesetz

§ 56 SEGGeschäftsführende Direktoren; Aufgaben

3. Abschnitt Monistisches System

In KraftAmtlicher Text

Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.