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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 138 EU-JZGVerweisungen

VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-12-30