EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 138 EU-JZGVerweisungen
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-12-30