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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 137 EU-JZGBeantwortung von Ersuchen

Zweiter Abschnitt Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat

In KraftAmtlicher Text

Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-01-01