EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 137 EU-JZGBeantwortung von Ersuchen
Zweiter Abschnitt Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat
Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.
История на изменения
- In Kraft seit 2015-01-01