Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 31 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut
5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr
Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-19