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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 31 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut

5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr

In KraftAmtlicher Text

Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-19