Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 30 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr
Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-19