Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 32 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist
5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr
Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-19