Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 29 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Einfuhrkontrolle von Saatgut
5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr
Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01
Verweist auf
- Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 Art. 163