Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 26 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen

5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.

(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden.