Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 19 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen
4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung
Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet werden.