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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 18 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Trennung und Kennzeichnung

4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung

In KraftAmtlicher Text

Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:

1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;

2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3. Kategorie;

4. Zweck;

5. Art des Ausgangsmaterials;

6. Zulassungszeichen;

7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;

8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;

9. im Falle von Saatgut das Reifejahr;

10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

12. wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;

13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;

14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt wurde;

15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.