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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 46 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des § 35, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 35, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, sowie des § 43 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 44, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.