Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 25 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Bei der Ermittlung der RE für Grundstücke ist auf Antrag der wertberichtigte Buchwert dieser Grundstücke zu ersetzen
1. bei bebauten Grundstücken
a) für das Flächenausmaß durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für Bauparzellen,
b) für Gebäude und Gebäudeteile durch 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945;
2. bei unbebauten Grundstücken, wenn diese losgelöst vom
gewerblichen Betrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, durch den im § 15 genannten Flächenwert, wenn sie zum Grundvermögen gehörten, durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für unbebaute Grundstücke.