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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 44 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

In KraftAmtlicher Text

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.