Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 21 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 12 vor, so sind die Richtwerte für Bauparzellen Bemessungsgrundlage.
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B. Besondere Bestimmungen
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 12 vor, so sind die Richtwerte für Bauparzellen Bemessungsgrundlage.