BauGB чл. 184Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.