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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 184Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse

In forceOfficial text

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.