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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB чл. 183Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse

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(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.

(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.