DE · UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
Содержание
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- ст. 1 Begriffsbestimmungen
- ст. 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben
- Zweiter Abschnitt Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I
- ст. 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben
- ст. 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
- ст. 5 Sofortfreigabe
- ст. 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben
- ст. 7 Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt
- ст. 8 Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I
- Dritter Abschnitt Altgeldguthaben, Gruppe III
- ст. 9
- Vierter Abschnitt Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute
- ст. 10 Deckung durch flüssige Mittel
- ст. 11 Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
- ст. 12 Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- ст. 13 Begriffsbestimmungen
- ст. 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
- ст. 15
- Zweiter Abschnitt Allgemeine Schuldverhältnisse
- ст. 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
- ст. 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
- ст. 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
- ст. 19 Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten
- ст. 20 Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
- ст. 21 Vertragshilfe
- Dritter Abschnitt Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
- ст. 22
- Vierter Abschnitt Versicherung
- ст. 23 Sozialversicherung
- ст. 24 Versicherung außerhalb der Sozialversicherung
- ст. 25 Bausparkassen
- Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts
- ст. 26 Verfügungsbeschränkungen
- ст. 27 Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts
- ст. 28
- ст. 29 Lastenausgleich
- ст. 30
- ст. 31 Vorübergehende Rediskontierung von eigenen Wechseln
- ст. 32 Kreditbeschränkungen
- ст. 33 Strafvorschriften
- ст. 34 Schlußbestimmungen
- ст. 35 Inkrafttreten