DE · UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
Съдържание
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- чл. 1 Begriffsbestimmungen
- чл. 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben
- Zweiter Abschnitt Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I
- чл. 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben
- чл. 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
- чл. 5 Sofortfreigabe
- чл. 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben
- чл. 7 Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt
- чл. 8 Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I
- Dritter Abschnitt Altgeldguthaben, Gruppe III
- чл. 9
- Vierter Abschnitt Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute
- чл. 10 Deckung durch flüssige Mittel
- чл. 11 Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
- чл. 12 Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- чл. 13 Begriffsbestimmungen
- чл. 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
- чл. 15
- Zweiter Abschnitt Allgemeine Schuldverhältnisse
- чл. 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
- чл. 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
- чл. 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
- чл. 19 Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten
- чл. 20 Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
- чл. 21 Vertragshilfe
- Dritter Abschnitt Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
- чл. 22
- Vierter Abschnitt Versicherung
- чл. 23 Sozialversicherung
- чл. 24 Versicherung außerhalb der Sozialversicherung
- чл. 25 Bausparkassen
- Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts
- чл. 26 Verfügungsbeschränkungen
- чл. 27 Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts
- чл. 28
- чл. 29 Lastenausgleich
- чл. 30
- чл. 31 Vorübergehende Rediskontierung von eigenen Wechseln
- чл. 32 Kreditbeschränkungen
- чл. 33 Strafvorschriften
- чл. 34 Schlußbestimmungen
- чл. 35 Inkrafttreten