DE · UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
Inhoud
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben
- Zweiter Abschnitt Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I
- Art. 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben
- Art. 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
- Art. 5 Sofortfreigabe
- Art. 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben
- Art. 7 Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt
- Art. 8 Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I
- Dritter Abschnitt Altgeldguthaben, Gruppe III
- Art. 9
- Vierter Abschnitt Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute
- Art. 10 Deckung durch flüssige Mittel
- Art. 11 Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
- Art. 12 Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Art. 13 Begriffsbestimmungen
- Art. 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
- Art. 15
- Zweiter Abschnitt Allgemeine Schuldverhältnisse
- Art. 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
- Art. 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
- Art. 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
- Art. 19 Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten
- Art. 20 Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
- Art. 21 Vertragshilfe
- Dritter Abschnitt Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
- Art. 22
- Vierter Abschnitt Versicherung
- Art. 23 Sozialversicherung
- Art. 24 Versicherung außerhalb der Sozialversicherung
- Art. 25 Bausparkassen
- Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts
- Art. 26 Verfügungsbeschränkungen
- Art. 27 Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts
- Art. 28
- Art. 29 Lastenausgleich
- Art. 30
- Art. 31 Vorübergehende Rediskontierung von eigenen Wechseln
- Art. 32 Kreditbeschränkungen
- Art. 33 Strafvorschriften
- Art. 34 Schlußbestimmungen
- Art. 35 Inkrafttreten