TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 192Medien der Veröffentlichung
Abschnitt 1 Organisation
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.