TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 191Aufgaben und Befugnisse
Abschnitt 1 Organisation
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.