StPO ст. 85Sachverständige Zeugen
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.