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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 230Ausbleiben des Angeklagten

Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

ДействуетОфициальный текст

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.