StPO ст. 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.