StGB ст. 223Körperverletzung
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.