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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 223Körperverletzung

Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

In forceOfficial text

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.