StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 120Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.