StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 119Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.