SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985 ст. 32Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
2.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.