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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 32Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.

die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,

2.

das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.