SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985 ст. 33Gebühren
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.