SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 67Aufgaben
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau 1.
ist Ansprechpartnerin a)
für das militärische Personal der Dienststelle und
b) der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.