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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 67Aufgaben

Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben

In forceOfficial text

(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau 1.

ist Ansprechpartnerin a)

für das militärische Personal der Dienststelle und

b) der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und

2.

vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und

3.

berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.