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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG ст. 56Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen

Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

ДействуетОфициальный текст

(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über 1.

Versetzungen,

2.

Kommandierungen,

3.

Wechsel des Dienstpostens und

4.

Beförderungen.

(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.

(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.