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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 56Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen

Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

In forceOfficial text

(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über 1.

Versetzungen,

2.

Kommandierungen,

3.

Wechsel des Dienstpostens und

4.

Beförderungen.

(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.

(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.